SV Grün- Weiß Bühne e.V. - Satzung
Grün-Weißer Wegweiser :

 

 

   S A T Z U N G
 
des Sportvereins Grün-Weiß Bühne
 
 
 
§ 1
 Name und Sitz
 
1.         Der am 01. Mai 1972 gegründete Sportverein führt den
            Namen „SV Grün-Weiß Bühne“.
            Der Verein hat seinen Sitz in Bühne. Er ist in das
            Vereinsregister beim Kreisgericht Halberstadt eingetragen.
 
2.         Die Vereinsfarben sind grün/weiß.
 
3.         Der Verein ist Mitglied der Sportverbände.
 
 
§ 2
Zweck und Aufgabe, Gemeinnützigkeit
 
1.         Der SV Grün-Weiß Bühne verfolgt ausschließlich, unmittelbar
            selbstlos gemeinnützige Zwecke.
 
2.         Der Verein verfolgt die Entwicklung des Fußballsports
            sowie des Sports allgemein und ist nicht auf wirtschaftlichen
            Geschäftsbetrieb gerichtet.
 
3.         Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
            Zwecke verwendet werden.
 
4.         Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
            Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
                         Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
            Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
            Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßige Vergütungen
            begünstigt werden.
 
5.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
            seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für einen
            in der Satzung festzulegenden steuerbegünstigten Zweck
            verwendet werden (§ 16 Abs.2 ).
 
6.         Der SV Grün-Weiß Bühne ist parteipolitisch, religiös
            und rassistisch neutral.
 
 
§ 3
 Mitgliedschaft
 
1.         Mitglied des Vereins kann nach schriftlicher Anmeldung
            jeder werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
2.         Soweit Personen unter 18 Jahre dem Verein beitreten, ist
            die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten
            erforderlich.
 
3.         Mit der Mitgliedschaft werden zugleich die Satzungen der
            Sportverbände anerkannt.        
 
§ 4
     Arten der Mitgliedschaft
 
1.         Der SV Grün-Weiß Bühne hat aktive, passive und Ehren-
            mitglieder.
 
2.         Aktive Mitglieder sind solche, die sich aktiv in den
            Abteilungen betätigen.
           
3.         Passive Mitglieder sind solche, die den Verein finanziell
            oder anderweitig unterstützen.
 
4.         Ehrenmitglieder sind solche, die wegen ihrer Verdienste
            um den Verein von der Jahreshauptversammlung zu selbigen
            ernannt werden.
 
 
§ 5
     Beendigung der Mitgliedschaft
 
1.         Der Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß.
 
2.         Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen
            zum Ende eines Quartals möglich.
 
3.         Die Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand ein-
            zureichen. Bei Jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung
            des Erziehungsberechtigten erforderlich.
 
4.         Der Ausschluß aus dem Verein kann durch den Vorstand
            erfolgen, wenn das Mitglied:
            a) durch sein Verhalten im Verein die Vereinsinteressen
                schwer geschädigt,
            b) gegen die Vereins- oder Verbandssatzungen erheblich
                verstoßen,
            c) durch unehrenhaftes Verhalten außerhalb des Vereins das
                Ansehen des Sportvereins schwer in Misskredit gebracht
                 hat, oder
            d) mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge länger als sechs
                Monate im Rückstand ist.
5.         Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses erlöschen alle
Rechte gegenüber dem Verein. Rückständige Forderungen des
Vereins erlöschen jedoch nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist.
 
 
§ 6
       Pflichten der Mitglieder
 
1.         Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) die Vereinsbeiträge pünktlich zu zahlen,
b) die Vereins- und Verbandssatzungen sowie die Vereins-
    und Verbandsbeschlüsse und Vorschriften
    genau einzuhalten,
c) den Verein nach Kräften zu fördern.
 
 
§ 7
       Rechte der Mitglieder
 
1.         Die Mitglieder des SV Grün-Weiß Bühne haben das Recht, sich
in den Abteilungen des Sportvereins zu betätigen, sowie an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
 
§ 8
                    Beiträge
 
1.         Die monatlichen Vereinsbeiträge werden auf der Jahreshaupt-
versammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen.
Sie werden im Protokollbuch festgehalten.
 
2.                  Die Beiträge werden halb- oder ganzjährig erhoben.
 
3.                  Auf Antrag kann Mitgliedern in Fällen wirtschaftlicher Notlage
oder aus sonstigen Gründen durch den Vorstand der Beitrag
auf eine bestimmte Zeit gestundet, ermäßigt oder
erlassen werden.
 
4.         Passive und solche aktiven Mitglieder, die nicht selbst an
            sportlichen Vereinsveranstaltungen beteiligt sind, zahlen
            als Zuschauer nur 50 v.H. des Eintrittsgeldes bei
            Sportveranstaltungen.
 
5.         Ehrenmitglieder zahlen 50% der monatlichen Beiträge.
 
 
§ 9
     Verwendung der Einnahmen
 
1.                  Die Einnahmen, z.B. Mitgliedsbeiträge, Platzeinnahmen usw.
sollen sparsam und wirtschaftlich verwaltet werden und
zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben dienen.
 
2.         Der Kassierer darf Zahlungen nur vornehmen, wenn diese vom
            1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden,
            schriftlich angewiesen worden sind.
 
3.         Ausgaben über DM 100,- im Einzelfall bedürfen der
            vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
 
 
§ 10
      Verwaltung und Vertretung des Vereins
 
1.         Der Verein wird verwaltet und vertreten durch:
a) den Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
 
2.         Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten
durch den 1. Vorsitzenden oder durch ein
anderes Vorstandsmitglied.
 
 
§ 11
                    Vorstand
 
1.         Der Vorstand besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassierer
d) Sportwart
e) Jugendwart
 
2.         Die Vorstandsmitglieder werden in der
Jahreshauptversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
Die Neuwahlen für den 1. Vorsitzenden und den Kassierer
erfolgen mit den geraden Jahreszahlen,
die Neuwahlen für den 2. Vorsitzenden, den Sportwart und den
Jugendwart mit den ungeraden Jahreszahlen.
 
3.         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende,
im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende und wenigstens zwei
weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
           
4.         Abgestimmt wird öffentlich, geheim nur auf Antrag. Enthaltungen
werden als Neinstimmen gewertet.
           
5.         Eine Vorstandssitzung muß, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder
es wünschen, abgehalten werden.
 
 
§ 12
        Aufgaben des Vorstandes
 
1.                  Der 1. bzw. 2. Vorsitzende vertritt den Verein in der
Öffentlichkeit, hat die Leitung des Vereins, der
Vorstandssitzungen und der
Mitgliederversammlungen.
Er legt der Mitgliederversammlung einen Finanzbericht vor.
Er weist Auszahlungen an, soweit nicht in § 9 andere
Bestimmungen bestehen. Der 1. bzw. 2. Vorsitzende hat das   
Recht, allen Ausschusssitzungen der Sportabteilungen
beizuwohnen.
 
2.                  Der 2. Vorsitzende ist zur Unterstützung des 1.Vorsitzenden
bestimmt und hat im Behinderungsfall dessen Rolle.
 
3.                  Der Kassierer hat die ordentlichen und außerordentlichen
Einnahmen und Ausgaben zu verwalten und zu verbuchen.
Ihm obliegt die Einziehung der Beiträge. Ausgaben darf er nur
unter Beachtung des § 9 leisten. Am Schluß des
Rechnungsjahres hat er die Rechnungslegung zu erstatten.
 
4.                  Der Sportwart ist für den ordnungsgemäßen Zustand der
Einrichtungen bzw. Gegenstände und Ausrüstungen zum
Sportbetrieb zuständig.
 
5.                  Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugend.
 
6.         Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die sich gegen die
Vereinsinteressen vergangen haben, mit einer Sperrung vom
Spielbetrieb zu belegen.
 
 
§ 13
                   Fachwarte
 
1.         Die Fachwarte der Sportabteilungen leiten den Spielbetrieb in ihren
Sparten. Sie werden für ein Jahr gewählt.
 
 
§ 14
     Mitgliederversammlungen
 
1.                   Mitgliederversammlungen sollen bei Bedarf einberufen werden.
In jedem Geschäftsjahr muß eine Jahreshauptversammlung
stattfinden. Falls ein Viertel der Vereinsmitglieder es schriftlich
beantragen, muß sofort eine außerordentliche
Jahreshauptversammlung einberufen werden.
 
2.                   Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
ein Mitglied mehr als Vorstandsmitglieder anwesend sind,
soweit nicht in Absatz 6 anderes bestimmt ist.
           
3.                   Die Beschlüsse werden durch öffentliche Abstimmung gefasst.
Nur wenn mindestens ein Viertel der Anwesenden es verlangen,
ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
 
4.                   Der Vorstand wird geheim gewählt.
Er kann öffentlich gewählt werden,
wenn alle Versammlungsteilnehmer damit einverstanden sind.
 
5.                   Stimmrecht haben nur Mitglieder über 18 Jahre.
 
6.                   Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn mindestens drei Viertel
der Erschienen zustimmen.
 
7.                   Jahreshauptversammlungen müssen durch öffentlichen Aushang
mit Bekanntgabe der Tagesordnung vier Wochen vorher,
alle anderen Versammlungen zwei Wochen vorher
einberufen werden.
 
8.                   Anträge für die Jahreshauptversammlung sind spätestens zehn Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
 
9.                   Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen,
welches am Schluß vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl
der Erschienen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis
enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
 
           
§ 15
Aufgaben der Mitgliederversammlungen
 
1.                  In den Mitgliederversammlungen soll über allgemeine Angelegenheiten Beschluß gefasst werden, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
 
2.                  In der Jahreshauptversammlung müssen nachstehende Punkte erledigt
werden:
a)       Geschäftsbericht
b)      Rechnungslegung
c)       Entlastung des Vorstandes
d)      Neuwahl der nach § 11 Abs.2 zu wählenden Vorstandsmitglieder
e)       Wahl von Kassenprüfern
f)        Wahl von Fachwarten nach § 13 Abs.1
g)      Satzungsänderungen
 
3.                  Die Kassenprüfer, die höchstens zwei Jahre hintereinander im Amt
bleiben dürfen, haben die Pflicht, die gesamte Rechnungslegung am
Schluß des Rechnungsjahres nachzuprüfen. Sie haben das Recht, eine
unvermutete Kassenprüfung durchzuführen. Ihre Berichte sind
schriftlich abzufassen und der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.
 
zu 2.     a)   Ernennung von Ehrenmitgliedern
b)      Aufstellen des Haushaltsplanes
 
           
§ 16
Auflösung des Vereins
 
1.       Der Sportverein Grün-Weiß Bühne kann nur durch eine Jahreshauptversammlung aufgelöst werden, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder über 18 Jahre anwesend sind und diese sich in geheimer Abstimmung mit mindestens drei Viertel Mehrheit für eine Auflösung entschließen.
 
2.       Im Falle einer Auflösung des Vereins sind aus seinem Vermögen zunächst bestehende Verpflichtungen zu tilgen. Das dann verbleibende Vermögen soll der Gemeinde Bühne mit der ausdrücklichen Auflage zur Verfügung gestellt werden, für die Gründung eines neuen Sportvereins, dessen Ziel neben der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, die Ausübung von Rasenspielen insbesondere Fußball sein soll, in Bühne zu sorgen. Die Überwachung dieser Bestimmung soll durch den Landessportbund erfolgen.
 
           
§ 17
Satzungen des Sportbundes Sachsen-Anhalt
 
1.         Die Satzungen des Landessportbundes Sachsen-Anhalt sind in ihrer jeweilig rechtsgültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
 
 
§ 18
   Kenntnisnahme
 
1.         Die Satzungen des SV Grün-Weiß Bühne liegen im Sportheim jederzeit für jedes Mitglied zur Einsichtnahme aus.
 
                       
§ 19
    Inkrafttreten
 
1.                  Diese Satzungen treten durch Beschluß der Mitgliederversammlung
 vom 20.Juni 1990 in Kraft.
 
2.                  Sie sind in dieser Fassung dem Vereinsregister beim zuständigen
Amtsgericht einzureichen.
 
 
Bühne, den 20.Juni 1990
 
                                               Der Vorstand
 
 
 
 
gez. 1.Vorsitzender                              gez. 2.Vorsitzender
 
 
 
 
gez. Kassierer                                      gez. Jugendwart
 
 
 
 
gez. Sportwart
 
 
 
 
 
( Vereinstempel )
 
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